Bislang war nicht klar, ob die Pensionspferdehaltung von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren kann, die das EU-Recht gemeinnütigen Sportvereinen zuspricht, wenn sie Leistungen erbringen, die für die Ausübung des Sports elementar sind. Nun gibt es juristische Entwicklungen im Sinne der Reitstallbetreiber.
Das könnte ein Präzedenzfall werden. Bislang war es strittig, ob die Pensionspferdehaltung auch zu den Leistungen gehört, die nach der Definition des EU-Rechts zum „Kernbereich der Sportausübung“ gehören. Es muss also dargelegt werden können, dass die Pensionspferdehaltung für das Ausüben des Reitsports in einem Verein zwingend notwendig ist. Das leuchtet jedem Reiter unmittelbar ein, denn nicht jeder hat ja die Möglichkeit, das Pferd bei sich zuhause unterzubringen. Das war auch das Argument, welches der Reitverein Reutlingen beim Finanzgericht Baden-Württemberg vorgebracht hatte. Dieser meinte allerdings, die Stallungen eines Vereins seien nicht zwingend Voraussetzung, damit die Mitglieder ihren Sport betreiben können.
Die FN-Pressemitteilung führt den weiteren Verlauf des Verfahrens so aus:
Dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Situation anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg beurteilt, ergab sich zunächst aus der vom FG Baden-Württemberg verweigerten Zulassung der Revision. Der Rechtsanwalt des klagenden Reutlinger Vereins, Dr. Albrecht Braitinger, erläutert: Mit einem ebenso erfreulichen wie konsequenten Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt der Revision des Reitvereins Reutlingen stattgegeben und das Verfahren mit entsprechenden Hinweisen zur Rechtslage an das Finanzgericht Baden-Württemberg nach Stuttgart zurückverwiesen. Die Begründung ist für alle gemeinnützigen Reitvereine von außerordentlicher Bedeutung.
Denn der BFH bestätigt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Pensionspferdehaltung bei gemeinnützigen Reitvereinen grundsätzlich in Betracht kommt. Maßgebend ist dabei die Fragestellung, ob ohne Pensionspferdehaltung die Sportausübung eines Reitvereins auf gleichem Niveau möglich ist. Die Frage ist rein theoretischer Natur, denn die Mitglieder können ihren Sport nicht auf vereinseigenen Schulpferden ausüben, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Insoweit ist die Vorstellung der hypothetischen Turnierteilnahme der Mitglieder auf Schulpferden bis M/S-Niveau von vornherein realitätsfremd, sagt Dr. Braitinger.
Auch wenn mit der jetzt ergangenen Entscheidung des BFH die Umsatzsteuerbefreiung für Reitvereine noch nicht endgültig gesichert ist, spricht viel dafür, dass gemeinnützige Reitvereine bei entsprechendem Sachverhalt bezüglich ihrer Umsatzsteuer entweder gänzliche Befreiung oder zumindest Ermäßigung auf 7 % erreichen können. Die FN hatte das Verfahren intensiv begleitet und unterstützt. Der FN-Geschäftsführer Personal und Finanzen, Rainer Reisloh, empfiehlt allen Reitvereinen, gegen Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (FH AZ. XI R 34/11) Widerspruch einzulegen.
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