In Nordrhein-Westfalen wurde die Verordnung zum Schutz gegen Corona erweitert. Demnach dürfen Berufssportler – Berufsreiter eingeschlossen – ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt wieder ausüben.
In einer Klarstellung formuliert das zuständige Ministerium in NRW, dass Berufsreiter unter bestimmten Voraussetzungen Teilbereiche ihres Berufs, den Beritt und das Training ihrer Pferde, ausüben dürfen. Im Detail bedeutet das: Berufssportler können das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten (also Pferdesportanlagen) oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber wieder aufnehmen. Außerdem dürfen Berufsreiter, zu deren beruflicher Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, diese auf den Pferdesportanlagen anbieten. Nur in diesen Bereichen gelten die Erweiterungen. Andere Tätigkeiten von Berufsreitern – jeglicher Unterricht, Lehrgänge und der Pferdehandel – bleiben untersagt. Unter Berufsreiter sind solche Personen zu verstehen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.
Die Bundesvereinigung der Berufsreiter (BBR), die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre Mitgliedsverbände setzen sich dafür ein, dass die Erweiterungen auch bundesweit möglich gemacht werden.
Unberührt davon bleibt der Erlass, dass jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt ist. Auch die Regelung für die Versorgung der Pferde, für die es in NRW einen verbindlichen Leitfaden des zuständigen Ministeriums gibt, bleibt gültig.
Die verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind weiterhin zwingend einzuhalten. Berufsreiter, die in Pferdebetrieben mit Publikumsverkehr (beispielsweise mit Pensionspferdehaltung) tätig sind, müssen weiterhin die Maßgaben beachten, die im NRW-Leitfaden geregelt sind. Sie sind jedoch nicht mehr an das Gebot der „Notversorgung“ gebunden. Es bleibt weiterhin in der Verantwortung der Betriebsleiter oder Vereinsvorstände, auf die Einhaltung aller Maßgaben des NRW-Leitfadens zu achten. Die Belange der Berufsreiter, die auf Anlagen mit Publikumsverkehr ihrem Beruf nachgehen möchten, sind angemessen zu berücksichtigen und bestmöglich mit den Belangen aller Einstaller in Einklang zu bringen. Gleichzeitig gilt, dass jeder Berufsreiter sich an die bestehenden Regeln, Pläne und Organisationsstrukturen der jeweiligen Anlage halten muss. Der Berufsreiter muss also den Beritt/das Training seiner Pferde so integrieren, dass die Notversorgung und -bewegung der anderen Pferde nicht beeinträchtigt wird. Abweichende Anordnungen der örtlichen Behörden müssen befolgt werden.
Hier finde Sie weitere Infos zu Corona, FAQs, einen Notfallplan, falls Sie in Quarantäne müssen, und Möglichkeiten, den St.GEORG weiter zu lesen.
nike air jordan 1 factory outlet | cheapest jordan lows
0 Kommentare
Schreibe einen Kommentar