Nachdem bekannt wurde, dass in Tangstedt die Pferdesteuer eingeführt werden soll, haben Pferdehalter aus der Gemeinde in Schleswig-Holstein vor den Toren Hamburgs sich rechtlichen Beistand geholt. Der kommt nun zu dem Schluss, dass man im Falle eines Falles gute Chancen vor Gericht hätte.
Und das trotz dessen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer ähnlichen Diskussion bei der Einführung der Pferdesteuer in Hessen zu dem Schluss kam, dass die Pferdesteuer NICHT verfassungswidrig ist. Prof. Dr. Christian Winterhoff, Rechtsanwalt für Verfassungs- und Verwaltungsrecht aus Hamburg, ist der Ansicht, dass die Pferdesteuerpläne der Gemeinde Tangstedt zum einen gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und zum anderen gegen Art. 13 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein verstoßen.
Punkt eins beschäftigt sich mit dem Diskriminierungsverbot im Grundgesetz, Punkt zwei mit der Aufgabe des Landes, unter anderem den Sport zu fördern. Prof. Winterhoff kritisiert die Besteuerung des Breitensports und greift „insbesondere die frauendiskriminierende Wirkung der von den Tangstedter Ratsherren geplanten Steuer auf“.
Frauendiskriminierung
Prof. Winterhoff bezieht sich in seiner Stellungnahme unter anderem auf die Argumentation der Landesregierung Schleswig-Holstein, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015 (Az.: 9 BN 2.15) zur Pferdesteuersatzung einer hessischen Gemeinde keinerlei Hinweise darauf enthalte, dass eine Pferdesteuer eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle und gegen Art. 3 Abs. 2, 3 GG verstoßen würde. Winterhoff sagt, das Argument der mittelbaren Diskriminierung und der damit verbundene Verstoß gegen das Grundgesetz sei gar nicht vorgetragen worden. Insofern habe das Gericht sich damit auch gar nicht auseinandergesetzt. Daraus ließe sich dementsprechend keinerlei Rückschluss ableiten, ob die Einführung einer Pferdesteuer in Tangstedt in Einklang mit dem Grundgesetz stünde.
Und Verstöße gegen die Landesverfassung von Schlewig-Holstein hätten in dem Verfahren wegen der hessischen Satzung „natürgemäß keine Rolle gespielt“. Er selbst sei wie zuvor auch schon Prof. Dr. Jörn Kämmerer von der Bucerius Law School zu der Erkenntnis gelangt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungswidrige Diskriminierung des Geschlechts „keineswegs ausschließt“.
Diskriminierung ist Diskriminierung
Prof. Winterhoff merkt außerdem an, dass gemäß der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts „dann vorliegt, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen betrifft“. Wenn zu 75 Prozent Frauen betroffen sind, sei diese Grenze überschritten. Dabei sei es nicht entscheidend, ob es sich um eine gezielte Diskriminierung handelt. Auch habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Steuerpläne keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts rechtfertigen könnten, denn sonst „liefe die Schutzfunktion des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ins Leere“.
Winterhoffs Fazit: „Auf Basis der Ergebnisse des Gutachtens (von Prof. Jörn Kämmerer) liegt es aus unserer Sicht nahe, dass die betroffenen Pferdehalterinnen und -halter eine Pferdesteuer im Falle ihrer Einführung gerichtlich angreifen sollten.“
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