Das Landgericht Münster hat die einstweilige Verfügung aufgehoben, die Dressurreiterin Isabell Werth gegen den Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Soenke Lauterbach, erwirkt hatte.
In dem Streit ging es um eine Bemerkung Lauterbachs in seiner öffentlichen Stellungnahme zur Kritik des FN-Sponsors AGCO/FENDT, die laut Werths Anwalt Andreas Kleefisch „wahrheitswidrige Aussagen“ trifft. In der FN-Presseerklärung wurde die Aussage von AGCO/Fendt kritisiert, dass zwei Gutachter nachgewiesen hätten, dass die verbotene Substanz (Cimetidin, international eingeschränkt erlaubtes, national verbotenes Magenmedikament, Anm. d. Red.) durch das Tränkesystem in Isabell Werths Pferd (El Santo, Anm. d. Red.) gelangt sei. Dies sei aber falsch, hieß es von der FN. Soenke Lauterbach dazu wörtlich:
„Die Gutachten beschrieben lediglich die technischen Möglichkeiten, sie trafen aber keine Aussagen zur Wahrscheinlichkeit.“
Dies sei nicht wahr, wandte die Anwaltskanzlei von Isabell Werth ein. Deshalb hatte man Lauterbach in Werths Namen die Aufforderung zukommen lassen, eine sogenannte „strafbewerte Unterlassungserklärung“ (das bedeutet, tut er es doch, macht er sich strafbar) zu unterzeichnen, in der er „zu bestätigen hat, diese Aussage in der Öffentlichkeit nicht zu widerholen.“
In der Presseerklärung von Werths Anwaltskanzlei hieß es weiter, das Gericht in Münster hätte festgestellt: Dem Antragsgegner wird untersagt, hinsichtlich der im Disziplinarverfahren gegen die Berufsreiterin Isabell Werth eingeholten Gutachten zur Tränkeanlage im Stall Isabell Werth wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Die Gutachten beschrieben lediglich die technischen Möglichkeiten, sie trafen aber keine Aussagen zur Wahrscheinlichkeit.“
Nun hat das Landgericht Münster diese einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung also aufgehoben. In der Begründung heißt es, dass das Gericht es „nach der Verhandlung nicht mehr als glaubhaft ansah, dass diese (Soenke Lauterbachs) Bemerkung falsch verstanden werden könne.“ Von der FN heißt es, Lauter bach hätte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Äußerung nur in Verbindung mit der Klarstellung wiederholen werde, dass die Gutachten sich auftragsgemäß lediglich mit den technischen Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten einer Kontaminierung des Pferdes über das Tränksystems des Stalls der Reiterin befasst haben, nicht jedoch mit den anderen Möglichkeiten der Kontamination des Pferdes über die Gitterstäbe zur Nachbarbox oder durch eine gezielte Medikation.
Wir freuen uns über die klare Entscheidung des Gerichts“, kommentiert der von Soenke Lauterbach beauftragte und auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen die Entscheidung. Das Gericht hat bestätigt, dass sich der Generalsekretär der FN auch während eines laufenden Ordnungsverfahrens wegen einer positiven Medikationskontrolle sachlich zu Wort melden kann, wenn es darum geht, unrichtige Darstellungen eines Sponsors richtigzustellen. Damit hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, die auch über die Deutsche Reiterliche Vereinigung hinaus mit Blick auf künftige Verfahren im Bereich des Sportrechts Strahlkraft entfalten kann.“
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