Das Oberlandesgericht Hamm hat ein exemplarisches Urteil zum Thema Weidezaunhöhe gefällt.
Demnach ist eine Zaunhöhe von 1,20 Meter nicht ausreichend, um Springpferde in der Weide zu halten. Wörtlich heißt es: „Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass Pferde regelmäßig höher springen können als 1,20 Meter. Bricht ein Pferd aus einer solch ungenügend gesicherten Weide aus, haftet der Pferdehalter aus seiner ihm obliegenden Tierhaltergefährdungshaftung.“ (AZ I-6 U 45/09)
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