Bundesfinanzhof hat entschieden: Pensionspferdehaltungen müssen 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen

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(© Toffi)

Nach Auffassung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) wären Reitvereine, die als gemeinnützige Einrichtung gelten und als solche Pensionspferdehaltung anbieten, von der Umsatzsteuer zu befreien, das es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, die mit einem Sport im Zusammenhang steht. Dem widersprach der Bundesfinanzhof nun.

In seinem Urteil vom 10. August 2016 (VR 14/15) entschied der Bundesfinanzhof, dass gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zahlen müssen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung stehen.

Große Enttäuschung

Das Thema Mehrwertsteuer für Pensionspferdehalter ist seit Jahren ein großes Thema. Die FN hatte sich dafür stark gemacht, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent bleiben kann. Und 2013 sah es zunächst auch ganz positiv aus. Der Reitverein Reutlingen hatte damals Widerspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt und die FN hatte den daraus resultierenden Rechtsstreit unterstützt. Man hoffte auf einen Präzedenzfall, von dem alle Vereine profitieren könnten. Nach einigem Hin und Her wurde ein Vergleich geschlossen. Das half aber noch nichts, weil ein Vergleich bedeutet, dass kein Urteil gefällt wurde. Ohne Urteil gibt es keine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit keinen Präzedenzfall. Da die Erfolgsaussichten gut standen, bemühte die FN sich um ein Urteil, das dann auf andere Reitvereine übertragen werden könnte. „Nachdem das erste BFH-Urteil positiv im Sinne unserer Vereine ausgefallen war, standen die Chancen gut, ein gleichlautendes und wirksames Urteil zu erreichen“, erklärte Rainer Reisloh, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der FN. Daraus wurde nun nichts.

Andere Wege suchen

Reisloh hat bereits Ideen, wie Pensionsstallbetreiber das Problem zumindest teilweise lösen können. „Wir empfehlen Vereinen, sich in jedem Fall mit dem zuständigen, steuerlichen Berater über die aktuelle Situation in Verbindung zu setzen“, sagte Rainer Reisloh. Dabei sollten Vereine auch überlegen, ob gegebenenfalls eine andere Gestaltung der Pensionspferdehaltung für den Verein in Betracht kommt. Denkbar wäre, dass der Verein lediglich die Boxen an die Stallgemeinschaft der Pferdebesitzer verpachtet, für mindestens sechs Monate. Damit würde der gemeinnützige Reitverein umsatzsteuerbefreite Einnahmen gemäß § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Stallgemeinschaft berechnen. Ertragssteuerlich erzielt der Verein diese Einnahmen im Rahmen der steuerbefreiten Vermögensverwaltung. Die Stallgemeinschaft wiederum würde diese Kosten zuzüglich der Kosten für Fütterung, Einstreu etc. und gegebenenfalls Personalkosten auf die einzelnen Privat-Pferdebesitzer dieser Stallgemeinschaft umlegen. Dieses Modell hätte den Vorteil, dass der Hauptkostenanteil, nämlich die Boxenzurverfügungstellung, umsatzsteuerbefreit bliebe. „In jedem Fall ist dieses Modell mit dem steuerlichen Berater abzustimmen, um individuelle Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen“, rät Rainer Reisloh.

Das BFH-Urteil sowie die Argumentation der gegnerischen Parteien kann man hier noch einmal im Detail nachlesen.Luxury Online Shop | High-End Designer Fashion Store Shopping | JmksportShops | mens jordan shoes release dates

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  1. Deninger Karl

    Das ist rechtswidrig, verfassungswidrig, pferdefeindlich! Die Haupttätigkeit jeder Pferdehaltung ist die Fütterung und Betreuung. Ca. 90% des Tätigkeitstypus „Zucht“ ist die Fütterung und Betreuung! Ca. 90% des Tätigkeitstypus „Mästung“ ist die Fütterung und Betreuung. Ca 90% des Tätigkeitstypus „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ ist die Fütterung und Betreuung. Ca 90% des Tätigkeitstypus „Pensionpferdehaltung“ ist die Fütterung und Betreuung. Daher ist aus Gleichheitsgründen für die Fütterung und Betreuung von Pferden der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die denkunmöglichen Gerichte sehen aber in Reitpferd ein „Sportgerät“. Die denkunmöglichen Gerichte sehen im (Reit)Pferde eine „Sache“ (Ware) und nicht das Nutztier. Denkunmögliche Richter sehen daher in der Fütterung eine gewerbliche Tätigkeit, obwohl jede Fütterung der tierischen Veredelung dient. Aus Pferdefutter (Pflanzen) wird mit Hilfe der Naturkräfte das Tier (tierisches Erzeugnis. Die tierische Veredelung nennt man auch landwirtschaftliche Veredelung. Auch ist die Zug- Trag- und Reitleistung des Pferdes ein tierisches Erzeugnis und kein gewerbliches Erzeugnis. Daher ist der landwirtschaftliche Steuersatz anzuwenden. Alles am Reitpferd ist landwirtschaftlich (tierisches Erzeugnis). Der erhöhte Steuersatz ist pferdefeindlich. Leistungsunfähige Pferde werden aus Kostengründen geschlachtet. Denkunnmögliche Behörden und Richter können nicht denken! Das war immer schon so. Unrecht schafft Unfrieden. Für den Unfrieden in der Welt sind die Behörden verantwortlich. Deutschland und Österreich haben da Übung. Nur die Anwesenheit des Rechts schafft Frieden. Aber erklär das einmal einer Behörde bzw. einem Richter! Die Juristen werden an den Unis tierfeindlich (bauernfeindlich) ausgebildet. „Das Pferd ist kein (landwirtschaftliches) Nutztier!“

    PS: Gewerbebetriebe haben ein absolutes Fütterungsverbot. Die Fütterung und Betreuung von Tieren ist die Haupttätigkeit der Land- und Forstwirtschaft in der Tierhaltung! Sie dient ausschließlich der tierischen Veredelung des Futters mit Hilfe der Naturkräfte. Tiere werden „gewonnen“ und nicht produziert! Der Wirtschaftsdünger ist ein Naturprodukt und kein Abfall.

  2. Anne

    Ich glaube, es geht hier nur um „gemeinnützige VEREINE MIT Pensionspferdehaltung“. Es gibt ja auch Vereine ohne die Pensionspferdehaltung. Das wäre ja ein Unterschied, oder? Es wäre schön, diesen Unterschied nochmal deutlich zu machen, denn damit können auch viele Missverständnisse geklärt werden.

  3. Deninger Karl

    Die Land- und Forstwirtschaft ist schon vom Sprachgebrauch kein Gewerbe. Die Land- und Forstwirtschaft kann daher niemals in Konkurrenz mit einem Gewerbebetrieb stehen. Die Land- und Forstwirtschaft nennt man auch pflanzliche und tierische Urproduktion bzw. land- und forstwirtschaftliche Produktion!

    Die Land- und Forstwirtschaft ist die Gewinnung von Pflanzen und Tieren mit Hilfe der Naturkräfte. Ein Gewerbebetrieb gewinnt weder Pflanzen noch Tiere. Ein Gewerbebetrieb gewinnt nicht mit Hilfe der Naturkräfte. Ein Gewerbebetrieb produziert Sachgen, Waren, Gegenstände, Anlagen.

    Pflanzen und Tiere sind Naturprodukte. Die Gewinnung dieser Naturprodukte nennt man Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft)! Reitpferde sind Naturprodukte und kein Sportartikel (Ware, Sache, Gegenstand usw). Gehaltene Pferde sind daher Nutztiere, sonst würde man sie nicht halten. Damit Pferde gehalten werden können bedarf es der täglichen Fütterung und Betreuung. Die Fütterung und Betreuung dient der tierischen Veredelung des Futters zur Lebens- und Leistungserhaltung. Zug-, Trag und Reitleistungen ist ein Erzeugnis des Pferdes (tierisches Erzeugnis = landwirtschaftliches Erzeugnis).

    Gewerbebetriebe haben ein absolutes Fütterungsverbot, da dies die Haupttätigkeit der landwirtschaftlichen Urproduktion ist. „Gewerblicher Pferdehof“, Pferdehändler, Schlachtbetrieb, Fleischhauer haben ein Fütterungsverbot. Daher kann ein Landwirtschaftsbetrieb niemals in Konkurrenz zum Gewerbebetrieb stehen. Der Landwirtschaftsbetrieb hat den ermäßigten Steuersatz, da Gewerbebetriebe keine Pferde halten dürfen! Das obige Erkenntnis ist unsachlich!

  4. Karl Deninger

    Deutschland betrügt seine Bürger nachhaltig!

    Deutschland betrügt seine Bürger mit überhöhten MWSt-Forderungen. Deutschland kann die Land- und Forstwirtschaft nicht vom Gewerbe unterscheiden. Für Deutschland ist die (Reit)Pferdehaltung keine landwirtschaftliche Produktion. Für Deutschland ist das Füttern, Betreuen und die Ausbildung der Pferde keine typische landwirtschaftliche Tätigkeit, sondern eine „gewerbliche Tätigkeit“! Deutschland wendet daher für das Füttern, Betreuen und Ausbildung der Pferde den normalen Steuersatz an. Behörden sind das Übel der Zeit!
    (Reit)Pferde sind Nutztiere, da sie gehalten werden. Jedes gehaltene Tier ist ein Nutztier, sonst würde es nicht gehalten. Gehaltenen Tier müssen täglich gefüttert und betreut werden, sonst können sie nicht Leben. Das Füttern die der Lebens- und Leistungserhaltung (Erhaltungs- und Leistungsfütterung.)

    Durch die Fütterung werden Futterpflanzen in tierische Körpersubstanzen umgewandelt. Aus Pflanze wird Tierisches. Das nennt man tierische Veredelung bzw. landwirtschaftliche Veredelung. Tierhaltungsbetriebe nennt man auch Veredelungsbetriebe.
    Die Tätigkeitstypen „Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ bestehen zu 90% aus Fütterung- und Betreuungstätigkeiten. Daher zählt JEDE Tierhaltung zur Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion).

    Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählt daher die Gewinnung von Pflanzen und Tieren mit Hilfe der Naturkräfte. Dh. Man muss weder Eigentümer der gehaltenen Tiere sein, noch Eigenfutter haben. Die land- und forstwirtschaftliche Produktion (zB tierische Veredelung) funktioniert auch auf gepachteten Grund – und Boden, bei fremden Tieren und mit Zukaufsfutter!
    Für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist der ermäßigte Steuersatz gemäß Gesetz anzuwenden. Alles andere ist tier- und bauernfeindlich!

    Gewerbebetriebe gewinnen weder Pflanzen noch Tiere mit Hilfe der Naturkräfte. Gewerbliche Betriebe produzieren Waren, Sachen, Gegenstände , Anlagen usw! Bei Gewerbebetrieben findet keine tierische Veredelung statt, sondern veredeln selber die „Sache“!

  5. Thomas Denk

    Hallo,

    also ich glaube man muss bei den Begrifflichkeiten hier etwas differenzieren.
    Es gibt Landwirtschaften die sind vor dem Finanzamt „gewerblich“ eingestufft, aber dennoch wird hier landwirtschaft betrieben (Amt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) bzw. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die Behörden haben hier unterschiedliche Bemessungsrichtlinien wie Sie das Unternehmen einstuffen und behandeln.

    D.h. ein gewerblicher Betrieb kann durchaus eine Landwirtschaft sein. Auch darf ein gewerblicher Betrieb natürlich landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Der Betrieb muss nur eine geeignete Sachkunde / bzw. der Betriebsleiter ist Landwirt vom Beruf nachweisen.

    Persönlich finde ich es einen graus, das mit der 19% MWST, war mal anders…
    Wir Landwirte arbeiten meist für einen Hungerlohn, nur unser Kapital, sofern man Eigentümer eines Hofes ist, arbeite parallel für uns mit. Aber meist ist es besser den Hof zu verpachten und einen anderen Beruf nachzugehen, zumindest finanziell. Ich verstehe auch nicht, warum die Lobbyisten es geschaft haben z.B. bei Hotelvermietung mit Frühstück die 7% durchzusetzten. Nichts anderes ist eine Pferdepension auch. Vielleicht hat die FFN/der Kläger hier die Klage einfach nicht genug begründet. Passt ja nun gar nicht mehr zusammen: Pension für Menschen 7% und Pension für Pferde 19%? Wie bereits genannt „Gleichbehandlungsgesetz“.

    Also ich würde hier wenn möglich Revision einlegen, den es gibt eine Regel vor Gericht: Es kann nicht sein was nicht sein darf.


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