Eine Reform für das Verbrauchsgüterkaufrecht sieht vor, dass die Beweislast künftig noch länger beim Verkäufer liegen soll, wenn der Käufer eines Guts bei ebendiesem nach dem Kauf einen Mangel feststellt. Allerdings habe der europäische Rechtsgeber lebende Tiere davon nicht ausdrücklich ausgenommen. Ein Fehler, wie der Bundestagsabgeordnete Andreas Mattfeldt und Vertreter des Hannoveraner Verbandes finden.
Andreas Mattfeldt setzt sich daher gemeinsam mit dem Präsidenten des Hannoveraner Verbandes, Dr. Hinni Lührs-Behnke, und dem Geschäftsführer des Hannoveraner Verbandes, Wilken Treu, für umfassende Veränderungen in der geplanten Reform ein.
Was sieht die Reform des Verbrauchsgüterkaufrechts vor?
Die im Frühjahr 2019 auf europäischer Ebene verabschiedete sogenannte Warenkaufrichtlinie sieht eine Umsetzung bis zum 21. Juli 2021 in nationales Recht vor. Ab dem 1. Januar 2022 soll die neue Richtlinie dann bei sämtlichen Kaufverträgen angewendet werden. Um den Verbraucherschutz zu stärken, ist unter anderem die Verlängerung der Beweislastumkehr vorgesehen. Von sechs Monaten soll sie auf ein Jahr verlängert werden.
„Was zum Beispiel bei einem defekten Toaster sinnvoll ist, funktioniert bei einem lebenden Tier nicht“, macht Mattfeldt deutlich. Lediglich verderbliche Güter seien von dem europäischen Rechtsgeber ausdrücklich von der Richtlinie ausgenommen worden. Dass lebende Tiere zu diesen verderblichen Gütern zählen, sei hingegen nicht explizit erwähnt worden.
Der Käufer eines Pferdes habe bei Inkrafttreten der Reform das Recht, selbst Monate nach dem Kauf das Tier bei Auftreten eines Mangels noch zurück an den Verkäufer zu geben und den Kaufpreis zurückzufordern. Die Beweislast ist also umgekehrt und liegt beim Verkäufer. „Um sicherzugehen, ob ein Monate nach dem Kauf vom Käufer festgestellter Mangel schon vor dem Kauf bestanden hat, müsste das Tier zur Beweissicherung getötet und seziert werden. Ein solcher Gedanke ist nur abstrus und sinnentleert.“ Da der Verkäufer die Beweislast hat, habe er daher keine Chance, Recht zu bekommen und sein Tier gleichzeitig am Leben zu lassen. „Das ist völlig widersinnig“, findet Mattfeldt, und dürfe aus diesem Grund so nicht Gesetz werden.
Die Rückgabe nach Monaten sei zudem auch aus einem anderen Grund problematisch. Wenn der Käufer sich bei etwaigen Mängeln überhaupt keine Sorgen um einen Wertverlust machen müsse, weil er den Kaufpreis ja vom Verkäufer zurückfordern könne, begünstige das die Vernachlässigung und damit die „Gefährdung des Tierwohls“, so Mattfeldt. Deshalb sei das mit dem Tierschutz nicht zu vereinbaren.
Tierhandel würde in andere Staaten abgedrängt
Verbraucherschutz sei für Mattfeldt sehr wichtig, allerdings sei dieses Recht in der aktuell geplanten Reform „nicht praktikabel“, wenn es auf lebende Tiere angewendet wird. Das „steht nicht nur den Absichten des Bundes entgegen sondern gefährdet auch noch den Tierschutz“, ist der Abgeordnete überzeugt. Andere Länder in Europa wie zum Beispiel Frankreich sollen die europäischen Vorgaben bereits so ähnlich umsetzen, wie es sich der Bundestagsabgeordnete auch für Deutschland vorstellt: Lebende Tiere sollen daher auch deshalb von dem Recht ausgenommen sein, damit der Tierhandel nicht in andere Staaten abwandere.
Quelle: Hannoveraner VerbandAir Jordan 4 Retro Off – CV9388 – White Sail – 100 – Jordan Brand quietly slipped in a new rendition of the low-top | cheap air jordan 1s for sale
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