Corona-Update für Bayern: Noch strengere Maßnahmen

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(© Gesundheit Foto erstellt von freepik - de.freepik.com)

Das Bundesland Bayern hat aufgrund der weiter steigenden Corona-Zahlen eine landesweite Ausgangsbeschränkung angeordnet. Die gute Nachricht: Die Versorgung von Tieren soll weiterhin möglich sein.

Weil die Corona-Neuinfektionen in Bayern mit den bisherigen Maßnahmen nicht in den Griff zu bekommen sind – mancherorts sogar dramatisch ansteigen – und die Corona-Todesfälle ein „erschreckendes Ausmaß“ angenommen haben, treten ab dem 9. Dezember weitere Maßnahmen für das Bundesland in Kraft.

Der Katastrophenfall wurde ausgerufen und es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch mit triftigen Gründen möglich. Pferdebesitzer können zumindest ein wenig aufatmen: Zu den triftigen Gründen gehören auch „Handlungen zur Versorgung von Tieren“, heißt es im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 6. Dezember. Außerdem soll „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand“ möglich sein, „solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird“.

Ab einer Inzidenz von mehr als 200 gilt eine erweiterte Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Aber auch dann sind „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ zulässig.

Nach der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht, aktualisiert am 8.12.2020:

„Unabhängig vom Verbot des Betriebs und der Nutzung von Sportstätten ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zur durch das Tierwohl gebotenen Bewegung von Tieren zulässig. Die Durchführung von Reitunterricht ist untersagt.“

„Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls: Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die gebotene Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z. B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).“air jordan 1 mid outlet | is the factory outlet store legit

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Laura BeckerRedakteurin

Nach der Lehre zur Pferdewirtin „Klassische Reitausbildung“ und Coach für Longier- und Reitabzeichen Studium der Germanistik. Anschließend Volontariat beim St.GEORG. Mutter von zwei Söhnen, verantwortet alle Themen rund um die Berufsreiterei. Auch Tipps und Hilfen in punkto Pferde- und Reiterausbildung sowie Recherchen rund ums Pferd gehören zu ihrem Aufgabenbereich.

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