Corona: Was der neue Lockdown für Reiter bedeutet

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Corona-Beschlüsse November 2020 (© de.freepik.com)

Ab heute tritt der am Sonntag beschlossene „harte Lockdown“ in allen Bundesländern in Kraft. Was bedeutet das für den Reitsport und die Versorgung unserer Pferde? Eine Übersicht der Bundesländer.

Die gute Nachricht vorweg: Der Grundversorgung der Pferde und der Bewegung im Sinne des Tierschutzes und Tierwohls können Pferdebesitzer und berechtigte Personen in allen Bundesländern nachkommen. Berufssport bleibt ebenso erlaubt.

Baden-Württemberg (Stand 13.12.)

In Baden-Württemberg gilt seit Samstag, 12. Dezember, eine Ausgangsbeschränkung tagsüber und nachts. Der Pferdesportverband Baden-Württemberg hat auf Anfragen an das Kultusministerium die Antwort bekommen, dass „die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits in Kraft getretenen und ggf. noch bevorstehenden Verschärfungen aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein muss“. Das umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes mit der bisher praktizierten Regelung, maximal eine Person und Pferd pro 200 qm der Reithalle. Aber: „Reitunterricht im eigentlichen Sinne kann nicht durchgeführt werden und auch das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.“

Bayern (Stand 8.12.)

Ausgangsbeschränkung: In Bayern darf man seit dem 9. Dezember das Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen, dazu gehören Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Sportanlagen bleiben geschlossen. Training und Wettkämpfe im Berufssport bleiben erlaubt. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die größer als 200 ist, gibt es eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Zur Versorgung von Tieren darf das Haus/die Wohnung in dieser Zeit verlassen werden.
Die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zur durch das Tierwohl gebotenen Bewegung von Pferden ist zulässig. Die Durchführung von Reitunterricht ist untersagt. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z. B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).

Berlin (Stand 15.12.)

Sport darf nur allein, Personen des eigenen Hausstands oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erfolgen. Diese Beschränkung gilt u.a. nicht für Personen des eigenen Hausstands, Kaderathleten und Berufssportler, für Kinder bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal zehn anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und für ärztlich verordneten Rehabilitationssport. Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.

Brandenburg (Stand 15.12.)

Der Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist gestattet. Die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt. Gestattet ist auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Hier gilt das Abstandsgebot nicht.

Bremen

Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathleten können Ausnahmen beantragt werden. Öffentliche und private Sportanlagen sind zu schließen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports genutzt werden.

Hamburg (15.12.)

Die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig. Zulässig ist ebenso der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist. Erlaubt ist auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler.

Hessen (Stand 9.12.)

Der Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand stattfinden. Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien wie z.B. Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Laut der Hessischen Corona-Verordnung und den dazugehörigen Auslegungshinweisen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Sportanlagen gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
Das Bewegen von Pferden ist auch vor dem Hintergrund des Tierwohlschutzes auf der Sportanlage gestattet, Einzelreitkurse sind ebenfalls gestattet. Davon nicht umfasst sind Gruppenveranstaltungen, Wettbewerbe o.ä. Das Reiten im Freien ist nur unter Einhaltung der Abstandsregelungen gestattet.

Mecklenburg-Vorpommern

Aktuell heißt es von der Landesregierung, dass Sport im Dezember/Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich ist. 
Zu einzelnen Landkreisen gibt der Pferdesportverband Auskunft.

Niedersachsen (15.12.)

Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das bestimmte Maßgaben erfüllt.

Nordrhein-Westfalen (Stand 15.12.)

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist unzulässig. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig (Voraussetzung Infektionsschutz und Hygienekonzepte).
Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. Erlaubt sind das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Rheinland-Pfalz (Stand 15.12.)

Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet. Den Handlungsempfehlungen der FN folgend ist bei einer Reithalle von 20×40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle von 20×60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig. Quelle

Saarland (Stand 12.12.)

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.

Sachsen (Stand 14.12.)

In der aktuellen sächsischen Verordnung heißt es: Zulässig sind im Rahmen der Ausgangsbeschränkung „Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung“ sowie „unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“. Letzteres ist auch trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr zulässig.

Sachsen-Anhalt (Stand 15.12.)

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist für den Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Ebenso ist der Sportbetrieb von Berufssportlern, den Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, einem Landeskader eines Landesfachverbandes des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. oder einem Nachwuchsleistungszentrum angehören, erlaubt.

Schleswig-Holstein (Stand 15.12.)

Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Das gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist. Zuschauer haben keinen Zutritt.
Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Die Ausübung von Profisport ist zulässig.

Thüringen (Stand 15.12.)

Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen davon ist der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten.


Wichtig: Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Verordnungen und Vorgaben der Bundesländer und zuständigen Behörden. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zur Gestaltung des Unterrichts- und Trainingsbetriebs. Diesen ist stets Folge zu leisten, um den Ordnungsbehörden keinen Anlass für die Schließung von Anlagen zu geben oder Bußgelder zu riskieren.

Hier finden Sie weitere Infos: www.pferd-aktuell.de/coronavirusdo nike outlets sell jordan 1 | Air Jordan 1 Outlet Store

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