Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Tierkliniken und tierärztliche Praxen als „systemrelevant“ eingestuft. Damit dürfen sie auch während der Corona-Krise grundsätzlich weiterhin geöffnet bleiben.
Gegenüber St.GEORG online bestätigte das BMEL schriftlich:
Die im Nutztierbereich und für die veterinärmedizinische Grund- bzw. Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger werden als systemrelevant eingestuft.
Zuerst hatte VetiPrax.TV dies gemeldet.
Die aktuelle Regelung in der Corona-Krise zur Beschränkung sozialer Kontakte auf ein Minimum gilt zwar bundesweit. In der Stellungnahme des BMEL heißt es jedoch, dass „die Versorgung von Tieren in menschlicher Obhut“ von diesen Maßnahmen „nicht berührt“ ist.
Das Statement ist eine Antwort auf einen Brief, der am 16. März von dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte zusammen mit der Bundestierärztekammer, dem Bundesverband der beamteten Tierärzte, der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, dem Veterinärmedizinischen Fakultätentag und dem Deutschen Tierschutzbund an Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner gesendet wurde. Darin erbeten die Verbände neben der Einstufung veterinärmedizinischer Berufe als systemrelevant noch zwei andere Punkte:
• Eine flexible Quarantäneregelung für Tierkliniken und tierärztliche Praxen analog der Regelung für die Humanmedizin.
Dazu erklärt das BMEL auf Nachfrage schriftlich: „Quarantäneregelungen für Tierkliniken und Tierarztpraxen in Bezug auf COVID-19 liegen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsbehörden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden wurden durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) über die Systemrelevanz der im Nutztierbereich und für die veterinärmedizinische Grund- bzw. Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger unterrichtet.“
• Die Erarbeitung von Hygienerichtlinien zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Tierarztpraxen, landwirtschaftlichen Betrieben und Tierheimen, um Angestellte und Tierhalter bestmöglich zu schützen.
Hierzu gab das BMEL in seiner Stellungnahme an: „In Hinblick auf Hygienerichtlinien zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Tierarztpraxen, landwirtschaftlichen Betrieben und Tierheimen, liegt die Verantwortung primär bei den sachkundigen verantwortlichen Personen, solche zugeschnitten für den jeweiligen Bereich zu entwickeln.“
Weitere Informationen können die betroffenen Personen den Informationen des Friedrich-Löffler-Instituts sowie des Robert-Koch-Instituts entnehmen.
Mehr Planungssicherheit für Tiermedizin
Auch die Europäische Kommission hatte die Tiermedizin als solche bereits als systemrelevant herausgestellt. In die Leitlinie der EU-Kommission zum internationalen Warenverkehr wurde aufgenommen, dass tiermedizinische Arzneimittel weiterhin produziert und ausgeliefert werden können.
Pferdebesitzer müssen also nicht um die medizinische Versorgung ihrer Vierbeiner bangen. Für Tierkliniken und Tierarzt-Praxen bedeutet die Stellungnahme des BMEL mehr Planungssicherheit für die Angestellten sowie die Lieferung von Arzneimitteln.
Noch keine Stellungnahme von Tierarzt-Verbänden
Die Tierarzt-Verbände in Deutschland haben sich zum aktuellen Statement des BMEL noch nicht geäußert. Die Bundestierärztekammer (BTK) hat für den Berufsstand nützliche Hinweise zusammengestellt, in denen sich die aktuelle Stellungnahme des BMEL jedoch noch nicht wiederfindet. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die zuständigen Gesundheitsämter der Bundesländer trotz der Einstufung von Tierkliniken und Tierarzt-Praxen als systemrelevant nach dem Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit haben, den Betrieb zu schließen.
Dazu heißt es in den rechtlichen Hinweisen der BTK:
„Nach dem IfSG haben die zuständigen Gesundheitsämter der Bundesländer die Möglichkeit, Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die berufliche Tätigkeit zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Corona zu verhindern. Hat einer Ihrer Mitarbeiter eine solche behördliche Anordnung erhalten, dürfen Sie diesen nicht weiterbeschäftigen. Für die Schließung des Betriebs bzw. Ihrer Praxis/Klinik bedarf es ebenfalls einer behördlichen Anordnung. Sofern eine solche nicht vorliegt, ist der Praxis-/Klinikbetrieb – ggfs. in Form eines Notfallbetriebs – mit dem vorhandenen Personal aufrechtzuerhalten. Die bis dato ergangenen behördlichen Anordnungen sehen eine allgemeine Schließung von Praxen und Gesundheitseinrichtungen aus nachvollziehbaren Gründen nicht vor.“
Die BTK empfiehlt Tierarztpraxen und -kliniken, sich an das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Landes-/Tierarztkammer zu wenden, wenn Zweifel bestehen, ob die Versorgung der Tiere mit den notwendigen Hygieneartikeln weiterhin funktioniert. Nachlesen können Sie das hier.Men’s Air Jordans 1 release dates | Nike Jordan Jumpman hoodie in grey – release dates & sneakers., Jordans – Yeezys, Urlfreeze News
0 Kommentare
Schreibe einen Kommentar