FN-Vorschläge für den Umgang mit Alkoholexzessen und sexuellen Übergriffen

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(© Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN))

Übermäßiger Alkoholkonsum, Randale auf Turnierplätzen und sexuelle Belästigung – vor rund einem halben Jahr kam dieses Thema im Zusammenhang mit vor allem jungen Springreitern auf. Nun hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) einen Maßnahmekatalog erarbeitet, wie dem beizukommen sein soll.

Die Präsidialkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung hat einen umfassenden Empfehlungskatalog erarbeitet, wie künftig mit den Problemen umzugehen ist, die vor rund einem halben Jahr vom SPIEGEL ans Licht der Öffentlichkeit gebracht wurden. Unter anderem galt es abzuklären, in welchen Fällen die FN eine juristische Handhabe hat.

Nun gibt es diverse Handlungsvorschläge, über die im Rahmen der FN-Jahrestagung Anfang Mai in Hamburg abgestimmt werden soll. Bezogen auf den Spitzen- bzw. Leistungssport stehen folgende Empfehlungen:

  • Das Verbot von Drogen und die Ächtung von Alkohol, die in den Handlungsrichtlinien der Nachwuchskader bereits verankert sind, soll „mittelfristig“ auf alle Kader ausgeweitet werden.
  • Damit der Exekutivausschuss weiß, wie er mit etwaigen Sünern umgehen muss, soll eine Geschäftsordnung entwickelt werden, die als „Orientierungshilfe für die Handhabung von Kaderausschlüssen“ dient.
  • Ferner sollen die Kaderkriterien für die verschiedenen Disziplinen um folgende Aspekte erweitert werden:

– Keine Kaderzugehörigkeit, wenn der Reiter „auf Bewährung“ ist

– Bei Geldstrafen wegen Sexualstrafdelikten ist für ein Jahr keine Kaderzugehörigkeit möglich

– Handelt es sich um einen Straftatbestand gemäß §72 a SGB VIII Abs. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Missbrauch von Schutzbefohlenen), wird der Reiter aus dem Kader ausgeschlossen

  • Kadersuspendierungen sollen auf Bundes- und Landesebene gegenseitig anerkannt werden.
  • Kadersuspendierungen sollen für die Reiter folgendes bedeuten:

– Keine Nationenpreiseinsätze

– Keine Zulassung zu DOKR-Kaderlehrgängen

– Keine privilegierten Startplätze über einen Bundestrainer bei internationalen Turnieren

  • Für die Nachwuchskader sollen Elternsprecher gewählt werden. Welche Kriterien diese erfüllen müssen und was ihr Aufgabenprofil sein wird, muss noch festgelegt werden.
  • Uneinsichtigen Eltern mit Kindern, die sich nicht benehmen können, soll vor Ort die Akkreditierung entzogen werden.
  • In die Arbeitsverträge der jeweiligen Bundestrainer soll ein Ehrenkodex integriert werden. Außerdem sollten sie regelmäßige Fortbildungen zu den einschlägigen Themen besuchen.

Für den Turniersport im Allgemeinen wird ebenfalls empfohlen, einen bundesweit einheitlichen Ehrenkodex für Turnierfachleute zu erarbeiten. Ein Muster dessen gibt es bereits beim Pferdesportverband Westfalen.

Mitglieds- und Anschlussverbänden sowie Reitvereinen rät die Kommission, ihre Satzungen nach einem Muster anzupassen, das Kommission erarbeitet hat und zur Verfügung stellt.

Änderungen der LPO

Um auch auf „normalen“ Turnieren eine Handhabe zu haben, rät die Kommission, die Leistungsprüfungsordnung (LPO) anzupassen. Das betrifft folgende Paragraphen:

§ 20 LPO Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweis bzw. FN-Jahresturnierlizenz

1. Die Ausstellung der Jahresturnierlizenzen erfolgt ausschließlich durch die FN. Die Ausstellung kann aus wichtigem Grund verweigert, ein bereits ausgestellter Ausweis entzogen werden. Wichtige Gründe sind z.B.:

  • Eine durch die FEI oder durch eine andere nationale FN ausgesprochene Ordnungsmaßnahme
  • Ein Verstoß gegen die sportliche oder faire Haltung und die reiterliche Disziplin
  • Das Begehen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des 13. Abschnitts des StGB und/oder einer in §72 a SGB VIII genannten Straftat
  • das Begehen eines Verbrechens im Sinn des Strafgesetzbuches mit spürbaren negativen Auswirkungen auf den Pferdesport oder 
  • das Begehen einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz
  • ein erheblicher Verstoß gegen § 920 LPO*

Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsverfahren die Feststellung der Tatbegehung.

920 LPO Verstöße:

1. Verstöße gegen die Grundsätze sportlicher oder fairer Haltung, jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist und Verstöße gegen die Bestimmungen der LPO können im Rahmen aller Pferdeleistungsschauen im In- und Ausland durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

Verstöße gegen das Wohl des Pferdes sowie Verstöße nach Ziffer 2 a) können auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes der Pferdeleistungsschau ereignen.

2. Einen Verstoß begeht insbesondere, wer

a) einen Straftatbestand gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt des StGB) und/oder einen in § 72 a SGB VIII genannten Straftatbestand verübt,

b) oder ein Verbrechen im Sinn des Strafgesetzbuches mit negativen, spürbaren Auswirkungen auf den Pferdesport begeht,

c) die ordnungsgemäße Durchführung einer Pferdeleistungsschau stört oder beeinträchtigt,

d) durch ungebührliches Benehmen Ärgernis erregt.

§ 922 Bemessen der Ordnungsmaßnahmen

Zum einheitlichen Bemessen der Ordnungsmaßnahmen gelten als Rahmenbedingungen:

c) Bei Verstößen gegen § 920.2. a) ein zeitlicher Ausschluss von mindestens 6 Monaten und zusätzliche Geldbuße; in minderschweren Fällen ein Ausschluss von nicht unter drei Monaten. Außerdem kann eine Verwarnung ausgesprochen und/oder eine Geldstrafe verhängt werden, wenn der Versgtoß gegen § 920.2. a) in der Verwirklichung eines Straftatbestandes gemäß der §§ 180, Abs. 1, 183, 183a, 184 und 184 i StGB besteht.

d) Begeht jemand, nachdem er schon mindestens zweimal wegen eines Verstoßes im Sinne des § 920 bestraft worden ist, einen erneuten Verstoß und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände des Verstoßes vorzuwerfen, dass er sich die früheren Ordnungsmaßnahmen nicht zur Warnung hatte dienen lassen, so ist die Mindestmaßnahme Ausschluss für ein Jahr. Rückfallvoraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn zwischen Ende der Vollstreckung und einer früheren Ordnungsmaßnahme und dem folgenden Verstoß mehr als 5 Jahre verstrichen sind.

 

§ 926 Befugnis und Zuständigkeit der FN 

1. Die FN hat die Befugnis, alle Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

2. Die FN ist für die Ausübung dieser Befugnis zuständig, wenn

c) ein Verstoß gegen § 920.2. a), e) oder t) LPO Gegenstand des Verfahrens ist.

 

§ 65 LPO Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von Reitern, Fahrern, Beifahrern, Longenführern und Voltigierern

2. Zu Leistungsprüfungen sind nicht zugelassen und ggf. zu disqualifizieren …

2.2. Teilnehmer mit stark herabgesetzter Leistungsfähigkeit (z. B. nach schwerem Sturz oder wegen übermäßigen Alkoholkonsums (0,25 Milligramm/Liter Atemalkoholwert = 0,5 Promille). > Die Veranstalter können in der Ausschreibung festlegen, dass eine Teilnahme nur bei einem Atemalkoholwert von 0,0 Milligramm/Liter zulässig ist.) oder offensichtlichem Unvermögen oder unvorschriftsmäßiger Ausrüstung.

Dazu Generalsekretär Soenke Lauterbach: „Es war schon immer möglich, einen Reiter auszuschließen, der zum Beispiel wegen Alkoholkonsums nicht in der Lage ist, sein Pferd sicher zu führen. Wir setzen jetzt nur eine fixe Obergrenze, damit diese auch allen Beteiligten klar ist.“

 

NEU: § LPO 65 a LPO Atemalkoholkontrollen

1. Die FN/LK bzw. die zuständigen Richter können jederzeit im Rahmen einer PLS Teilnehmer bestimmen, bei denen Atemalkoholkontrollen vorzunehmen sind.

2. Diese sind durch von der FN/LK eigens für die Durchführung von Atemalkolkontrollen entsandte Personen oder die zuständigen Richter mittels eines anerkannten Alkoholmessgeräts durchzuführen.

3. Teilnehmer, die es verweigern oder ohne zwingenden Grund unterlassen, sich nach entsprechender Aufforderung einer zulässigen Atemalkoholkontrolle zu unterziehen oder eine Atemalkoholkontrolle anderweitig umgehen, sind von der LP auszuschließen bzw. zu disqualifizieren.

4. Durch die Atemalkoholkontrolle soll die Prüfungsvorbereitung nicht beeinträchtigt werden, die Privatsphäre der von der Kontrolle betroffenen Teilnehmer soll geschützt werden.

 

Änderungen der APO

In Sachen Ausbildungsprüfungsordnung (APO) wird empfohlen:

  • die Vorlage eines aktuellen, erweiterten Führungszeugnisses bei jeder zweiten Verlängerung der DOSB-Trainerlizenz zu verlangen. (betrifft die Trainer A, B und C)
  • Personen, bei denen im Führungszeugnis einschlägige Eintragungen vorliegen, weder zu Lehrgängen für den Erwerb von Trainerlizenzen noch zu Prüfungen für Turnierfachleute zuzulassen.

 

Anmerkung

Aufhänger für die Änderung der LPO war unter anderem auch der Fall eines Springreiters bei den international ausgeschriebenen Deutschen Meisterschaften in Balve 2018. Bei der Dopingkontrolle hatte man im Organismus Kokain-Abbauprodukte gefunden. Der Fall liegt aktuell noch beim Weltreiterverband FEI, FN-Generalsekretär Lauterbach auf Nachfrage nach dem Stand der Dinge: „Ich habe gerade noch mit dem Weltreiterverband telefoniert. Es läuft.“

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Dominique WehrmannRedakteurin

Studierte Politologin, seit 2006 bei St.GEORG. Als Jugendliche Dressurtraining bei Hans-Georg Gerlach, Michael Settertobulte und Reitmeister Hubertus Schmidt und das auf einem selbstgezüchteten Pferd. Verantwortet die Bereiche Spitzensport und Pferdezucht. Im Presseteam des CHIO Aachen und der Pferdemesse Equitana, hat für den NDR im Fernsehen kommentiert.

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  1. Pia Landwehr

    Der genannte Promillegrenzwert wird wohl, wenn man sich eine geeignete Maßnahme zur Kontrolle dessen überlegt, auf ländlichen Turnieren zum Ausscheiden der Hälfte aller Teilnehmer führen. Jedes Wochenende kann man beobachten, wie der erste Gang vieler Reiter/innen nicht in die Meldestelle, sondern an den Bierwagen führt… es bleibt abzuwarten, ob demnächst neben dem Abreiteplatz ein Richter mit Alkomat zum Pusten bereit steht… zu hoffen wäre es!


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