Weihegolds Besitzerin Christine Arns-Krogmann und Johann Hinnemann streiten darüber, wer Züchter des 2013 geborenen Stutfohlens Aweih ist. Heute hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt.
Ehe sie mitsamt ihrer damaligen Reiterin Beatrice Buchwald in den Stall von Isabell Werth wechselte, war Weihegold bei Johann Hinnemann im Stall gewesen. Buchwald war damals als Bereiterin bei dem Reitmeister im Rheinland beschäftigt gewesen. Sie hatte Weihegold von Kira Wulferding übernommen, mit der Weihegold vierjährig Bronze beim Reitpferde-Bundeschampionat gewonnen hatte und fünfjährig Platz 13 im Finale belegte.
2011 stellte Christine Arns-Krogmann Weihegold dann zur weiteren Ausbildung in den Stall von Johann Hinnemann, wo sie auf Beatrice Buchwald traf. Wie der Bundesgerichsthof berichtet, sah der Deal so aus, dass Hinnemann für Pflege, Unterbringung und Beritt aufkommt und im Gegenzug dafür das Recht erhält, „alle ein bis zwei Jahre“ einen Embryo aus Weihegold zu entnehmen.
2012 ließ Johann Hinnemann Weihegold dann von Apache besamen und organisierte den Embryotransfer. Der Embryo wurde einer seiner Empfängerstuten eingepflanzt. Als im Jahr darauf das Stutfohlen Aweih zur Welt kam, ließ Johann Hinnemann sich als Züchter eintragen.
Christine Arns-Krogmann klagte dagegen mit der Argumentation, als Eigentümerin der genetischen Mutterstute sei sie auch die Züchterin des Fohlen. Die erste Verhandlung fand im Mai 2018 vor dem Landgericht Münster statt. Christine Arns-Krogmann hatte mit ihrer Klage hier ebenso wenig Erfolg wie im April 2019 vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Wegweisendes Urteil in Karlsruhe
Und auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wies die Revision der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es:
Die von ihr (der Klägerin Christine Arns-Krogmann) geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 (Hinnemann) in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben, nicht der Fall.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Beklagten zu 3 wurde durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er hat die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin hat hingegen dem Beklagten zu 3 lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens hat sie kein Mitspracherecht gehabt.
Soweit der Begriff des Züchters in den verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung definiert wird, stehen diese Bestimmungen – ihre Anwendbarkeit unterstellt – der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Sie lassen abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zu.
Aweih ist übrigens im Oktober vergangenen erstmals ein Turnier gegangen, eine Dressurpferdeprüfung der Klasse A mit der Hinnermann’schen Stallreiterin Stefanie Wolf, die sie auf Anhieb gewonnen hat.
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