Anfang des Jahres hatte ein TV-Beitrag von RTL für Wirbel gesorgt, auf denen eine Reporterin Verstöße gegen das Tierschutzgesetz im Stall von Ludger Beerbaum beobachtet haben wollte. Die Staatsanwaltschaft Münster hatte Ermittlungen eingeleitet und ist nun zu einem Ergebnis gekommen.
Gleich im ersten Satz der Pressemitteilung von Seiten der Münsteraner Staatsanwaltschaft heißt es: „Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung).“
Sich strafbar gemacht hätte Ludger Beerbaum dann, wenn die Staatsanwaltschaft hätte nachweisen können, dass er einem Tier „erhebliche Schmerzen oder Leiden“ (§ 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz) zugefügt hätte. Doch einen solchen Nachweis konnte die Staatsanwaltschaft nicht finden.
Im Detail besagt die Pressemitteilung folgendes:
„Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Reiter auf der Filmsequenz überhaupt um den Beschuldigten handelt bzw. der Beschuldigte die vorgeworfene Methode veranlasst oder hiervon Kenntnis gehabt hat, lässt sich nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachweisen, dass dem betroffenen Pferd durch den Kontakt mit der Stange – wie es die Strafvorschrift voraussetzt – „erhebliche“ Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind.
Es genügt für ein strafwürdiges Verhalten nicht jede (kurzzeitige) Beeinträchtigung tierischen Wohlbefindens; diese Beeinträchtigung muss vielmehr nach Art und Dauer gewichtig („erheblich“) sein. Wie auch in gleichgelagerten Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz muss stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte bzw. Faktoren und der Gesamtumstände nachgewiesen werden, dass einem Tier durch ein vorgeworfenes Verhalten (oder ein Unterlassen) erhebliche (mit anderen Worten „beträchtliche“) Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Eine festgeschriebene Bestimmung, ab welcher Tathandlung zwangsläufig die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht bzw. überschritten ist, gibt es dabei gerade nicht.
Die hier vorliegende in Augenschein genommene und ausgewertete Videosequenz lässt einen entsprechenden Nachweis (insbesondere durch einen Rückschluss aus dem Verhalten des Pferdes) nicht zu. Das zuständige Veterinäramt hat zudem direkt Anfang Januar 2022 (mithin unverzüglich nach Bekanntwerden der Vorwürfe) den betroffenen Hof aufgesucht und keine Verstöße oder klinische Auffälligkeiten bei den Tieren bzw. tierschutzrechtliche Verstöße dokumentiert. Aus dem Prüfbericht des Veterinäramtes ergibt sich zudem, dass auch in der Vergangenheit bei den zahlreichen Exportuntersuchungen durch die beteiligten Tierärzte keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt worden seien.“
Entscheidung der FN steht noch aus
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Mitteilung auch noch einmal darauf ein, dass ihre Entscheidung nichts mit dem Regelwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zu tun hat. Selbst wenn ein Regelverstoß vorliegen sollte, wäre das nicht gleichzusetzen mit der Begehung einer Straftat. Die Sanktionierung von Verstößen gegen ihre eigenen Regeln kann nur die FN vornehmen. Die Disziplinarkommission der FN untersucht den Fall derzeit noch.
Generalsekretär Soenke Lauterbach war nach Sichtung unverpixelter Sequenzen, die von RTL zur Verfügung gestellt worden waren, in einer ersten Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Handlungen auf den Videoaufnahmen „eindeutig nicht unserer Beschreibung des Touchierens entsprechen. Zum Beispiel ist eine Ausholbewegung zu sehen, bevor die Touchierstange die Pferdebeine berührt“. Touchieren war damals noch erlaubt, Barren verboten. Inzwischen ist jegliche Trainingsmethode, bei der die Beine des Pferdes in wie auch immer gearteter Weise berührt werden, verboten.
Das sagt Ludger Beerbaum
Auch von Ludger Beerbaum gibt es ein Statement in der Sache. Er sagt: „Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist eine Bestätigung für mich.
Damit ist jetzt auch bewiesen, dass die Vorwürfe im RTL-Beitrag gegen mich und meinen Stall nicht zutreffend sind. Jetzt hoffe ich, dass die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ebenso zu einer zeitnahen Entscheidung kommt.“
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