Vor wenigen Wochen trafen sich die die Reitpferde betreuenden Zuchtverbände in Warendorf, um Schlüsse aus dem Pilotjahr zu ziehen. Als Ergebnis wird die bisher 14-tägige Veranlagungsprüfung für Hengste ab 2023 auf drei Tage verkürzt. Nicht die nötige Mehrheit fand hingegen der Antrag, Hengste nach positivem Körurteil auch ohne Veranlagungsprüfung schon vorläufig in das Hengstbuch I eintragen lassen zu dürfen.
Der Beirat Zucht der Reitpferde betreuenden Zuchtverbände hat Nägel mit Köpfen gemacht, sodass die Beschlüsse wie vorgesehen ab 2023 in Kraft treten können. Mit deutlicher Mehrheit wurde für die Verkürzung der Hengst-Veranlagungsprüfung (VA) von 14 auf drei Tage gestimmt. Während das Pilotjahr auch das Angebot von nur zwei Tagen Hengst-VA für dreijährige Hengste vorsah, werden ausnahmslos alle VA ab 2023 dreitägig durchgeführt. Noch keinen Beschluss gibt es dazu, ob damit auch die öffentlichen linearen Beschreibungen der Hengste erhalten bleiben. Erst einmal werde daher auch weiterhin Noten sowie lineare Beschreibungen der Hengste unter hengstleistungspruefung.de veröffentlicht.
Weiter Uneinigkeit bei ZVO-Bestimmungen
Für Aufsehen hatte gleich zu Beginn des Pilotjahrs das Vorauspreschen einzelner Zuchtverbände wie dem DSP gesorgt, dreijährige gekörte Hengste gänzlich ohne abgelegte Veranlagungsprüfung vorläufig ins Hengstbuch I aufzunehmen. Daraufhin hatte die FN in einer Pressemitteilung sofort darauf hingewiesen, dass man sich an die von allen Zuchtverbänden im Einvernehmen verabschiedeten Bestimmungen der Zuchtverbandsordnung zu halten habe und entsprechend nur geprüfte Hengste ins Hengstbuch I eintragen dürfe. Die Zuchtverbände hatten damals einen Änderungsantrag der ZVO-Bestimmungen gestellt.
Die Abstimmung über diesen Änderungsantrag brachte nun Uneinigkeit zum Vorschein. Die nötige einfache Mehrheit wurde nicht erreicht, da sich die Stimmen dafür und dagegen genau gleich verteilten. Es bleibt also bei den bisher geltenden Regelungen, wonach dreijährige Hengste erst dann vorläufig in das Hengstbuch I aufgenommen werden können, wenn sie eine Veranlagungsprüfung abgelegt haben. Das bedeutet: Nachkommen eines Hengstes, der zwar gekört, aber nicht geprüft ist, erhalten weiterhin einen Abstammungsnachweis II, wenn deren Vater zum Zeitpunkt der Passausstellung nicht die Voraussetzungen für die Eintragung ins Hengstbuch I erfüllt.
Vorbereitung weiterer Anpassungsvorschläge
Aus den Ergebnissen der Abstimmungen ergeben sich nun weitere mögliche Fragestellungen und Anpassungsvorschläge, die laut FN nun vorzubereiten und von den Reitpferdezuchtverbänden zu verabschieden seien. Die für 2023 geltenden ZVO-Bestimmungen einschließlich der Regelungen der Hengstleistungsprüfungen sollen Mitte Dezember veröffentlicht werden.
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