Der Beirat Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hatte einiges zu tun in den vergangenen Wochen mit der Neustrukturierung der Zuchtverbandsordnung, die aufgrund der EU Tierzucht-Verordnung notwendig wurde. Nun ist das Werk getan.
Die Tierzucht-Verordnung der Europäischen Union tritt am 1. November 2018 in Kraft. Die FN zieht mit ihren Mitgliedsverbänden im Zuchtjahr 2019 nach. Sinn und Zweck der Zuchtverbandsordnung ist die Förderung der Pferdezucht durch Koordination der Arbeit in den Zuchtverbänden, die unter dem Dach der FN vereint sind.
Neu: das Fohlenbuch
Rasseübergreifend wurde die Einführung eines Fohlenbuchs beschlossen. Hier werden alle Fohlen nach ihrer Geburt registriert, sofern mindestens ein Elternteil in das jeweilige Hauptbuch der betreffenden Rasse eingetragen ist.
Bislang waren Zuchtpferde frühestens dreijährig in das Hengst- bzw. Stutbuch ihrer Rasse eingetragen. Wenn nun die im Fohlenbuch registrierten Tiere selbst in der Zucht eingesetzt werden sollen, müssen sie weiterhin in das Hengst- oder das Stutbuch I bzw. II oder den Anhang eingetragen sein. Im Anhang finden sich jene Pferde, deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind.
Alter neu definiert
Auch das Alter der Pferde wurde neu definiert. Bislang waren Zucht- und Eintragungsjahr zwei Paar Schuhe. Ab dem Zuchtjahr 2019 zählt für beides das laufende Kalenderjahr. Bislang wurden Fohlen, die im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember zur Welt kamen, als im Folgejahr geboren definiert. Das ist nun anders. Im kommenden Jahr wird es zwar noch eine Übergangsregelung geben, aber ab 2019 gilt nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.
HLP: Ausnahmen für „Blutpferde“
Auch bei der Hengstleistungsprüfung der Reitpferde wird es Änderungen geben. So wird nun beim 14-Tage-Test von blutgeprägten Hengsten nicht mehr die Mindestnote 7,5 gefordert, um zu bestehen, sondern nur noch eine 7,0. Als „blutgeprägt“ werden Hengste angesehen, die zu mindestens 50 Prozent (in maximal zwei Generationen) Englisches Vollblut (xx), Arabisches Vollblut (ox), Araber (Ar.), Anglo-Araber (AA) oder Shagy-Araber (Sh.A.) führen.
Auch die Sportprüfungen für Hengste mit vielseitiger Veranlagung haben sich verändert. Diese müssen nun neben dem 14-Tage-Test nur noch die Sportprüfungen I und II für vielseitig veranlagte Hengste absolvieren. Teil Ib entfällt. Die Sportprüfungen für vielseitig veranlagte Hengste können vier- und/oder fünfjährig absolviert werden, fünfjährig jedoch mit erhöhten Anforderungen. Die Sportprüfung Teil I wird unverändert im Frühjahr angeboten. Die Sportprüfung Teil II wird zukünftig im Zeitraum zwischen Juli und September anlässlich der Feldprüfung für Edelblutpferde des Zuchtverbandes für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA) in Marbach stattfinden, jedoch mit anderen Anforderungen.
Bei den 50-Tage-Tests werden ab 2018 Hengste, die älter sind als vier Jahre, nicht mehr im Freispringen, sondern unter dem Reiter geprüft. Außerdem wird in Zukunft das Urteil der Fremdreiter höher bewertet als das der Bewertungskommission.
Zudem war der Beirat Zucht übereingekommen, Hinterbeinschutz beim Freispringen im Rahmen von Leistungsprüfungen künftig pauschal zu untersagen. Das sah man in diesem Jahr auch auf den meisten Körplätzen. Hintergrund ist die Diskussion um bestimmte Streichkappen, die geeignet sind, den Sprungablauf der Pferde zu beeinflussen, wenn sie auf die Sehnen der Hinterbeine drücken. Die Pferde ziehen dann die Beine besser an.nike air jordan 1 factory outlet | air jordan 1 retro high og heritage release date
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