Um die Zukunft des Trakehner Siegerhengstes Kaiser Milton wird seit über einem Jahr gestritten. Nach der Körung im Oktober 2017 soll der Hengst lahm gewesen sein. Deswegen weigerte sich der Käufer, Burkhard Wahler vom Klosterhof Medingen, den Hengst zu bezahlen. Die Kosten sollen sich auf insgesamt ca. 380.000 Euro belaufen. Heute hat der zuständige Richter am Landgericht Kiel sein Urteil verkündet.
381.692,50 Euro plus Zinsen und Kosten des Rechtsstreits soll Hengsthalter Burkhard Wahler vom Klosterhof Medingen an den Trakehner Verband zahlen. Das hat das Landgericht Kiel heute entschieden. Wenige Tage nach dem Verkauf des Hengstes Kaiser Milton im Oktober 2017 hatte Wahler moniert, dass der Millennium-Sohn lahm auf seinem Gestüt, dem Klosterhof Medingen angekommen sei. Deswegen hatte er den Kaufpreis nicht bezahlt. Der Trakehner Verband war stellvertretend für den niederländischen Verkäufer des Hengstes vor Gericht gezogen. Wahler hatte angegeben, der Hengst habe einen Fesselträgerschaden. Außerdem verwies er auch auf einen nach Ansicht der von ihm hinzugezogenen Tierärzte schwerwiegenden Herzfehler des Rappen hin. Der Trakehner Verband hatte sich gegen diese Aussagen verwahrt. Ein Gütetermin im Streit um den Trakehner im Oktober war gescheitert.
Richter: Trakehner Siegerhengst hätte durch anderes Pferd ersetzt werden müssen
In seinem heute verkündeten Urteil verwies der vorsitzende Richter Ulf Müller darauf, dass der Käufer den Verkäufer nicht zu einer sogenannten Nacherfüllung aufgefordert habe. Im konkreten Fall des lahmen Siegerhengstes also, dass Käufer Wahler nicht die „Behebung der gesundheitlichen Mängel oder eventuell die Lieferung eines anderen Pferdes“ gefordert hätte. In seiner Begründung ging Richter Müller vor allem auf den letzten Punkt ein. Juristisch wäre es seitens des Angeklagten korrekt gewesen, schriftlich eine Frist zu setzen, bis zu der der Verkäufer den Vertrag hätte erfüllen bzw. nacherfüllen sollen. Das heißt er hätte die Lieferung eines anderen Pferdes gleicher Qualität, also eines mit gleichen Zucht- und Leistungseignungen, einfordern müssen. Dabei geht es also nicht darum zu klären, ob Kaiser Milton wie seitens des Käufers angegeben lahm oder herzkrank war, sondern lediglich darum einen Mangel aufzuzeigen und mit angemessener Frist um Nacherfüllung des Vertrags zu bitten. Somit standen nicht der strittige Gesundheitszustand des Hengstes, sondern rein formale Voraussetzungen eines Vertrags im Fokus des Urteils.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Oberlandesgericht Schleswig kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.
In einer ersten Reaktion kündigte Burkhard Wahler dies an: „Wir sind schon sehr überrascht, zumal der Richter in der ersten Sitzung abschließend gesagt hat, dass er die Tierklinik Hannover als Obergutachter bestellen wolle. Wie er zu dem Ergebnis einer Nachbesserung bei einem lahmen Siegerhengst mit Herzfehler kommt, ist uns nicht schlüssig. Wir werden alle weiteren Rechtsmittel einlegen.“
Norbert Camp, Vorsitzender des Trakehner Verbandes, mahnte in einer ersten Stellungnahme, nicht zu vergessen, dass es hier um viel Geld aber auch um ein Lebewesen ginge: „Wir werden uns in Ruhe das Urteil anschauen. Mein Wunsch wäre es, dass unabhängig vom weiteren Verlauf der juristischen Fragen die Belange des Pferdes nicht in Vergessenheit geraten.“
Auch in der HLP lahm
Kaiser Milton hatte in diesem Jahr seine 14-tägige Veranlagungsprüfung in Schlieckau absolviert. Ohne eine solche Prüfung wäre keines seiner Fohlen, die im Frühjahr 2019 zur Welt kommen werden, eintragungsfähig. Der Millennium-Sohn soll ca. 30 Trakehner Stuten gedeckt haben, heißt es. Dabei war der Hengst im Rahmen seiner Veranlagungsprüfung nach der zweiten Überprüfung durch die Sachverständigen lahm gegangen, so dass er nicht die vollen 14 Tage absolviert hat. Der Zeitraum reichte aber nach den Hengstleistungsprüfungs-Regeln der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) aus, um ein Endergebnis für den Hengst zu errechnen.
Aus den HLP Richtlinien 2018
„Fällt ein Hengst aus, bevor er in jedem der Merkmale zweimal durch die Bewertungskommission beurteilt wurde und bevor mindestens eine Bewertung in den Merkmalen Springanlage Freispringen und Rittigkeit Fremdreiter vorliegt, erhält er für diesen Prüfungsdurchgang kein Ergebnis. In diesem Fall werden auch keine Einzelnoten der Merkmale veröffentlicht. Fällt der Hengst aus, nachdem er in jedem Merkmal mindestens zweimal durch die Bewertungskommission bewertet wurde und mindestens eine Bewertung in den Merkmalen Springanlage Freispringen und Rittigkeit Fremdreiter vorliegt, liegt es im Ermessen der Bewertungskommission zu entscheiden, ob die bis zu dem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse für eine abgesicherte Vergabe von Noten in den einzelnen Merkmalen ausreichend sind. Ist dies der Fall, werden die zu dem Zeitpunkt feststehenden Noten als Ergebnis übernommen. Die Hengste, die in der mittleren Überprüfung ausfallen, müssen in der letzten Überprüfung alle dort geforderten Teilmerkmale vollständig absolvieren. Kann ein Hengst nur an der Überprüfung durch einen der beiden Fremdreiter teilnehmen, so wird dessen Note als Ergebnis für das Merkmal Rittigkeit Fremdreiter übernommen.“
Ausführliche Informationen zur Durchführung von Hengstleistungsprüfungen finden Sie auf der Seite www.hengstleistungspruefung.de.
Für Kaiser Milton wurden folgende Ergebnisse im September veröffentlicht: Interieur: 9,0, Charakter: 9,0, Leistungsbereitschaft: 9,0, Trab: 8,0, Galopp: 8,5, Schritt: 7,5, Rittigkeit: 8,5, Springanlage: 7,5, Rittigkeit Fremdreiter: 8,5.
Die Gewichtete Gesamtnote belief sich auf 8,1, die gewichtete dresurbetonte Endnote auf 8,13 und die gewichtete springbetonte Endnote auf 7,8.
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[…] Quelle: st-georg.de […]