Seit dem 1. November gilt in der Europäischen Union eine neue EU-Tierzuchtverordnung. Die deutschen Regularien der Zuchtverbandsordnung (ZVO) werden ihr angepasst. Neu ist unter anderem der verbindliche Test von Zuchthengsten auf den Gendefekt WFFS. Aber das ist noch längst nicht alles.
Eine zentrale Neuerung in der seit dem 1. November gültigen neuen EU-Tierzuchtverordnung ist überschrieben mit: „Berücksichtigung gesundheitlicher Merkmale sowie genetischer Defekte bzw. Besonderheiten“. Dahinter versteckt sich ein Test auf das Warmblood Fragile Foal Syndrome (WFFS), der Gendefekt, den es schon lange gibt. Seine Existenz war im Internet Anfang des Jahres zu dem Thema der Zuchtsaison weltweit geworden.
Verbände müssen WFFS ab 2019 auf Webseiten ausweisen
Mit der neuen EU-Verordnung gehen auch Änderungen für die deutsche Zuchtlandschaft einher. Die Zuchtverbandsordnung (ZVO) (hier finden Sie einen Download-Ordner mit diversen Dokumenten) muss für jedes Zuchtprogramm besagtes WFFS-Kapitel beinhalten. Bei einigen Kleinpferde- und Ponyrassen und auch einigen Kaltblütern sind Untersuchungen auf Gendefekte bereits seit längerem Standard. Der WFFS-Testzwang ab 2019 für Reitpferdehengste wurde im September bei einer Sitzung des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) vereinbart.
Was ist eine Zuchtverbandsordnung?
Bei der FN steht dazu: „Die Zuchtverbandsordnung dient der Förderung der Pferdezucht durch Koordination der züchterischen Arbeit der anerkannten Zuchtverbände, die Mitglieder der FN sind. Sie setzt sich aus einem Allgemeinen Teil sowie den einzelnen Zuchtprogrammen bzw. den Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht zusammen. Insgesamt sind 80 Zuchtprogramme in der ZVO 2019 erfasst.“
Um die Züchter von dem WFFS-Status ihres Wunschhengstes in Kenntnis zu setzen, werden alle Reitpferde-Hengste, die in Hengstbuch I oder Hengstbuch II eingetragen sind oder eingetragen werden, untersucht. Die einzelnen Zuchtverbände sollen dann auf ihren Webseiten den WFFS-Status der für den Verband zugelassenen Hengste veröffentlichen. Bislang hat das umfassend nur das Westfälische Pferdestammbuch gemacht. Das Ergebnis muss, so steht es auf der Homepage der FN, „in der Tierzuchtbescheinigung und in seiner (der des jeweiligen Verbandes) eigenen Datenbank“ dokumentiert werden. Es soll lediglich der Information der Züchter dienen. Auch weiterhin können also Träger des Gendefekts gekört werden.
Gendefekte in anderen Rassen
Während die WFFS-Regelungen sich auf das Warmblut beschränken, gibt es für andere Rassen folgende verpflichtende Gentests ab dem Zuchtjahr 2019:
Cerebelläre Abiotrophie beim Deutschen Reitpony und Kleinen Deutschen Reitpferd
Polysaccharid Speicher Myopathie beim New Forest Pony
Fohlen-Immundefekt-Syndrom beim Dales Pony
Caroli-Leberfibrose bei Freibergern
Hoof Wall Separation Disease beim Connemara Pony
Wie im Fall von WFFS bei den Warmblütern (Reitpferden) gilt auch hier, dass die Ergebnisse zwar publiziert werden, aber eine Eintragung vom eventuellen Vorhandensein eines Gendefekts nicht berührt ist.
Noch mehr Papierkram ab 2019
Für beispielsweise den Spermaversand wird zukünftig ein weiteres Formular notwendig, eine „Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial“. Sie wird vom Zuchtverband ausgefüllt und an die jeweilige Besamungsstation (bzw. Zuchtmaterialbetrieb, wenn es sich beispielsweise um einen zu versendenden Embryo handelt) verschickt. Die „Tierzuchtbescheinigung“ wird vom Hengsthalter ausgefüllt werden und wird mit dem Zuchtmaterial an die Züchter verschickt.
Bislang gab es für Zuchthengste und -stuten lediglich ein Hengst- bzw. Stutbuch eines Zuchtverbandes. Ab 2019 kommt das Fohlenbuch hinzu. In dieses Register müssen alle Fohlen bereits im Jahr ihrer Geburt eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil in der „Hauptabteilung“ (was bei gekörten Hengsten mit ausreichendem Leistungsnachweis auf jeden Fall gegeben sein sollte) der Rasse eingetragen ist.
Aus Jung mach Alt: Kein Pardon für Dezemberfohlen
Noch eine Änderung, eine nicht unbedeutende, gibt es für Fohlen. Sie werden nun dem Jahrgang zugeordnet, in dem sie tatsächlich geboren wurden. Bislang wurde zwischen „Zuchtjahr“ und „Eintragungsjahr“ unterschieden. So galt für alle Fohlen, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember geboren wurden, dass sie dem folgenden Jahrgang zugeordnet wurden. Ab 2019 gilt: Wo Jahrgang X drauf steht, ist auch Jahrgang X drin. Und eben nicht Jahrgang X+1. Für die Altersangabe eines Pferdes ist der alleinig entscheidende Stichtag der 1. Januar des Geburtsjahres.
Aber: Keine Regel, ohne Ausnahme: Für Pferde, die in November oder Dezember 2018 das Licht der Welt erblicken, gilt noch eine Übergangsregelung. Sprich, alles was jetzt geboren wird, gehört zum Geburtsjahrgang 2019. Für alle Besamungen des Jahres 2019 gilt dann nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.
Dass es zukünftig dann recht viele Fohlen geben wird, die am 2. Januar geboren wurden, kann man nur vermuten. Fakt ist, dass auf diesem Weg zumindest theoretisch dem Einsatz von ungeprüften Hengsten, der auf dem Papier ja nicht erwünscht ist, ein Riegel vorgeschoben wird. Oder ein Riegelchen. Nach der Faustregel, wonach eine Trächtigkeit von Stuten elf Monate und elf Tage andauert, dürfte dann die Decksaison wohl ab ca. dem 20. Januar bereits in Schwung kommen und nicht schon im November wir bislang mitunter praktiziert.New Air Jordans 1 release dates | vans shoe outlet store near me
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